§ 312g BGB Widerrufsrecht Bürgerliches Gesetzbuch (2024)

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neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze

157 weitere Fassungen

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wird in 2272 Vorschriften zitiert

Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen

Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

§ 312f ←

→ § 312h

§ 312g Widerrufsrecht


§ 312g hat 6 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert


(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß §355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:


1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von §1 Absatz4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus §312d Absatz2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach §355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach §305 Absatz1 bis6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften G. v. 17.Juli2017 BGBl. I S. 2394 m.W.v. 1.Juli2018


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Frühere Fassungen von § 312g BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuellvorher01.07.2018Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
aktuellvorher21.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuellvorher13.06.2014Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuellvorher01.08.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1084
aktuellvorher04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1600
aktuellvorher11.06.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 11.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.

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Zitierungen von § 312g BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 312g BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

interne Verweise

§ 312 BGB Anwendungsbereich (vom 01.07.2022)

...belehrt, dass die Informationspflichten nach §312d Absatz1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen, 2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die... Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und 7. § 312g über das Widerrufsrecht. (4) Auf Verträge über die Vermietung... nach §651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht,...

§ 474 BGB Verbrauchsgüterkauf (vom 01.01.2022)

...Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung ( § 312g Absatz 2 Nummer 10 ) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen...

§ 514 BGB Unentgeltliche Darlehensverträge (vom 10.06.2017)

...Widerrufsrecht nach §355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die §495 Absatz2 Nummer1 entsprechen. Der...

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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212

Artikel 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (vom 28.05.2022)

...gestellt werden. (2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren 1. über die... Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn 1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht... nicht widerrufen kann, oder 2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 sowie §356 Absatz4 und5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann,...

Anlage 6 EGBGB (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) (vom 07.11.2023)

...ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Fall des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts ist Artikel246b...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

§ 305 KAGB Widerrufsrecht (vom 15.12.2023)

...keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312g Absatz 2 Nummer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977

Anhang VDLRÄndG zu Artikel 2 Nummer 5

... Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Absatz1 Satz1 BGB) ist hier Folgendes einzufügen: „, aber erst, nachdem... „, aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312e Absatz1 Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel246 §3 EGBGB erfüllt hat". ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

Anlage 1 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 6)

...ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Falle des Bestehens eines solchen...

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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394

Artikel 1 3. ReiseRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

...nach §651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht,... sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden." 3. § 312g Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz1 Nummer9 werden die Wörter...

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1084

Artikel 1 BGBuWEGÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

... 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Januar2002 (BGBl.IS....

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942

Artikel 1 FernAbsÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

...§312d besteht oder bestand." 3. Die bisherigen §§312e bis 312g werden die §§312g bis312i. 4. §357 Absatz3 wird wie folgt... bestand." 3. Die bisherigen §§312e bis312g werden die §§ 312g bis312i. 4. §357 Absatz3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der...

Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011)

...Abs.1 Satz1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312g Absatz1 Satz1 Nummer1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 3. Artikel... 1 EGBGB"; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz1 Satz1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß... 1 Satz1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz1 Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel246 §3 EGBGB"; d) bei einem... 2 in Verbindung mit §1 Absatz1 und2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz1 Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel246 §3 EGBGB"). Soweit zu kombinierende... 2 EGBGB"; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz1 Satz1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß... 1 Satz1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz1 Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel246 §3 EGBGB"; d) bei einem... 2 in Verbindung mit §1 Absatz1 und2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz1 Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel246 §3 EGBGB"). ...

Artikel 3 FernAbsÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

...312e Abs.1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312g Absatz1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 2. In der Anlage... 312e Abs.1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312g Absatz1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs"...

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19

G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666

Artikel 2 FinDLRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

...ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Fall des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts ist Artikel246b...

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413

Artikel 1 TelVertrÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

...durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt. 3. Nach § 312e wird folgender §312f eingefügt: „§312f Kündigung und...

Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133

Artikel 1 DigKRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

...Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung ( § 312g Absatz 2 Nummer 10 ) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

...durch das Wort „Ratenlieferungsverträgen" ersetzt. 6. § 312e wird wie folgt geändert: a) In Absatz1 Satz1 Nr.2 werden die Wörter...

Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

...Kunden zugänglich ist, 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs.1 Satz1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642

Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

...dass die Informationspflichten nach §312d Absatz1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz1 entfallen, 2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder... über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und 7. § 312g über das Widerrufsrecht. (4) Auf Verträge über die Vermietung von... ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen. § 312g Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von...

Artikel 2 VerbrRRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

...gestellt werden. (2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher... hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn 1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz2 Satz1 Nummer1, 2, 5 und7 bis13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht... nicht widerrufen kann, oder 2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz2 Satz1 Nummer3, 4 und6 sowie §356 Absatz4 und5 des Bürgerlichen...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

...„und entgeltlichen Finanzierungshilfen" angefügt. 2. In § 312g Absatz3 wird die Angabe „512" durch die Angabe „513" ersetzt. 3.... Widerrufsrecht nach §355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz1 besteht, und nicht bei Verträgen, die §495 Absatz2 Nummer1 entsprechen. Der...

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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

§ 48b VVG Unterrichtung des Versicherungsnehmers

...Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt die Widerrufsfrist abweichend von §48c Abs.2... beginnt die Widerrufsfrist abweichend von §48c Abs.2 nicht vor Erfüllung der in § 312e Abs.1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten...

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§ 312g BGB Widerrufsrecht Bürgerliches Gesetzbuch (2024)

FAQs

§ 312g BGB Widerrufsrecht Bürgerliches Gesetzbuch? ›

Verbraucherin in der Regel ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht zu ( § 312g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )). Haben Sie den Widerruf gegenüber dem Unternehmer fristgerecht - also innerhalb von 14 Tagen - erklärt, muss der Vertrag nicht mehr erfüllt werden.

Welches Gesetz regelt das Widerrufsrecht? ›

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Was ist Paragraph 312g BGB? ›

§ 312g Widerrufsrecht. (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1.

Bei welchen Verträgen gilt Widerrufsrecht? ›

Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn es gesetzlich vorgesehen ist oder vertraglich vereinbart wurde. Gesetzlich vorgesehen ist es insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Es gibt jedoch auch hier noch zahlreiche Ausnahmen.

Bei welchen Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht? ›

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Wann gilt 14 Tage Widerrufsrecht nicht? ›

Das EU-weit gültige 14-tägige Widerrufsrecht macht es möglich. Das heißt: Sie können die gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben und erhalten Ihr Geld zurück. Doch auch beim Widerrufsrecht gibt es Ausnahmen: Reisen, Eventtickets, digitale Inhalte oder Sonderanfertigungen sind vom Widerruf ausgeschlossen.

In welchen Fällen gibt es kein Widerrufsrecht? ›

Kaufverträge über Waren, die aus Gesundheits- und Hygieneschutz versiegelt geliefert werden, sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch für online gebuchte Dienstleistungen. Sie können die Buchung grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Bei welchen Verträgen gibt es kein Widerrufsrecht? ›

Das Widerrufsrecht nach § 11 FAGG gilt nur bei Verträgen zwischen Konsument:innen und Unternehmen. Bei einem Kauf über eine Kleinanzeigenplattform (z.B. Willhaben, Vinted usw.) kaufen Sie typischerweise von einer anderen Privatperson. In diesem Fällen haben Sie kein Widerrufsrecht.

Kann man alle Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen? ›

Ist keine längere Frist im Vertrag vereinbart, kannst Du innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt, sobald Du über Dein Widerrufsrecht informiert wurdest. Meist passiert das bei Vertragsschluss, die Widerrufsbelehrung liegt dem Vertrag bei.

Für wen gilt 312 b BGB? ›

Für Verträge, die ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln, wie Telefon, Brief, Fax, Katalog oder E-Mail geschlossen werden (sogenannte Fernabsatzverträge) hat der Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher in §§ 312b ff. BGB geregelt.

Wann ist das Widerrufsrecht ungültig? ›

Nach der allgemein gültigen Rechtsprechung und unterstützenden Urteilen sind demnach folgende Widerrufsbelehrungen unwirksam: Falsche Fristbelehrung: Der Fristbeginn ist nicht eindeutig formuliert. Die Widerrufsfolgen werden nur unvollständig aufgeführt oder fehlen komplett. Es erfolgt keine Fernabsatzbelehrung.

Welche Ausnahmen gibt es beim Widerrufsrecht? ›

Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten wird, sind ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Versiegelte Ware, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist, ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn das Siegel nach Lieferung entfernt wurde.

Bei welchen Verträgen kann die Willenserklärung widerrufen werden? ›

Grundsätzlich besteht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommen) ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage; diese Frist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss.

Wie lange ist die Rücktrittsfrist eines Fernabsatzvertrags? ›

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wonach sie sich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen können.

Kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden? ›

Sie können auf Ihr Widerrufsrecht nicht verzichten. Es handelt sich um zwingendes Recht, das Sie vertraglich nicht ausschließen können. In bestimmten Fällen kann Ihr Widerrufsrecht aber unter bestimmten Voraussetzungen frühzeitig (d.h. noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist) erlöschen.

Welcher Verbraucherschutz gilt bei Fernabsatz und Haustürgeschäften? ›

Widerruf bei Haustürgeschäften: 14-tägige Frist einhalten

Verbraucherinnen und Verbraucher sind gesetzlich durch ein 14-tägiges Widerrufsrecht geschützt. Geschlossene Verträge können damit rückgängig gemacht, erhaltene Waren an den Absender zurückgesandt werden - die Zahlung sollte erstattet werden.

Was bedeutet Paragraph 13 BGB? ›

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 13 Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Habe ich immer ein 14 tägiges Rückgaberecht? ›

Sie können jeden Kauf innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben (siehe 14-tägige Widerrufsfrist). Nach Ablauf dieser 14 Tage können Sie in der Regel nur dann eine vollständige oder teilweise Erstattung fordern, wenn eine Nachbesserung oder der Ersatz der Ware nicht möglich ist.

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Author: Foster Heidenreich CPA

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Name: Foster Heidenreich CPA

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Job: Corporate Healthcare Strategist

Hobby: Singing, Listening to music, Rafting, LARPing, Gardening, Quilting, Rappelling

Introduction: My name is Foster Heidenreich CPA, I am a delightful, quaint, glorious, quaint, faithful, enchanting, fine person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.